Amtliche Zustellung von Erklärungen (§144 – 146 GOG)

Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden durch den Gemeindeammann auf Verlangen amtlich zugestellt. Verschlossene Briefumschläge dürfen nicht amtlich zugestellt werden. Die Erklärung ist uns also offen, (in dreifacher Ausfertigung) zu übergeben. Die Annahme der Erklärung darf nicht verweigert werden. Dem Empfänger steht es frei, dem Gesuchsteller auf dem gleichen Weg eine Gegenerklärung zukommen zu lassen.

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