Die Zusatzleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe.

Die jährlichen Zusatzleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Grob gesagt gilt der Ausgabenüberschuss als Zusatzleistungsanspruch.

Für weitere Fragen rufen Sie uns an. Sie können bei uns auch ein Merkblatt und die Liste der erforderlichen Unterlagen verlangen.

Zugehörige Objekte

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Nummer Name Inkrafttreten
800.1 Verordnung Gemeindezuschüsse zur AHV/IV 15. September 2020 10. Januar 2021