
Rechtsvorschlag und Beseitigung
Zuständiges Departement: Betreibungs- und Gemeindeammannamt Zuständig für die Gemeinden Birmensdorf, Aesch, Uitikon Verantwortlich: Imhof, Ernst Der Schuldner, der mit der betriebenen Forderung nicht einverstanden ist, kann innert 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles, Rechtsvorschlag erheben. Die Forderung kann vollumfänglich oder zu einem Teil bestritten werden. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. Wird nur ein Teil der Forderung bestritten, kann für den unbestrittenen Betrag die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden. Beseitigung des Rechtsvorschlages im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren Der Gläubiger gegen dessen Betreibung vom Schuldner Rechtsvorschlag erhoben wurde, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur mit einem rechtskräftigen Entscheid erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Im Zivilprozess wird das Verfahren durch das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt des Betreibungsortes eingeleitet. Friedensrichteramt Gemeinden Birmensdorf und Aesch Frau Edith Schleifer, Friedensrichterin Stallikonerstrasse 9 8903 Birmensdorf Gemeinde Uitikon Frau Evelyne Müller-Rellstab, lic. iur., Friedensrichterin Zürcherstrasse 59 8142 Uitikon Zur Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Sie können sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Es kann sich nur vertreten lassen, wer nicht im Kanton wohnt oder durch Krankheit, Alter oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist. Das Formular „Schlichtungsgesuch“ kann hier heruntergeladen werden.
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