Rechtsvorschlag und Beseitigung
Beseitigung des Rechtsvorschlages im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren
Der Gläubiger gegen dessen Betreibung vom Schuldner Rechtsvorschlag erhoben wurde, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur mit einem rechtskräftigen Entscheid erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Im Zivilprozess wird das Verfahren durch das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt des Betreibungsortes eingeleitet.
Friedensrichteramt
Gemeinden Birmensdorf und Aesch
Herr Christian Daeniker, Friedensrichter
Stallikonerstrasse 9
8903 Birmensdorf
Gemeinde Uitikon
Frau Evelyne Müller-Rellstab, lic. iur., Friedensrichterin
Zürcherstrasse 59
8142 Uitikon
Zur Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Sie können sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Es kann sich nur vertreten lassen, wer nicht im Kanton wohnt oder durch Krankheit, Alter oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist.
Das Formular „Schlichtungsgesuch“ kann hier heruntergeladen werden.
Rechtsöffnungsverfahren Der Gläubiger, dessen Forderung bereits auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidl beruht (Art. 80 SchKG), oder der eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung besitzt (Art. 82 SchKG), kann beim Richter des Betreibungsortes das Gesuch um definitive oder provisorische Rechtsöffnung stellen. Rechtsöffnungsbegehren sind zu richten an: Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon Bahnhofplatz 10, Postfach 8953 Dietikon Das Formular „Rechtsöffnungsbegehren“ kann hier heruntergeladen werden. |
Zugehörige Objekte
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