Freiwillige öffentliche Versteigerungen (VO des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerung)

Private freiwillige öffentliche Versteigerungen bedürfen der Mitwirkung des Gemeindeammannes am Ort der Versteigerung oder, bei Grundstücken, am Ort der gelegenen Sache. Versteigerungen werden entweder unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammannes selbst, oder durch den Auktionator durchgeführt. Bei der Versteigerung unter Aufsicht und Verantwortung des Auktionators beschränkt sich die Mitwirkung des Gemeindeammannes auf die allgemeine Ordnungsaufsicht und Entscheidungsbefugnis für Streitfälle. Daneben führt der Gemeindeammann ein zusätzliches amtliches Steigerungsprotokoll, in welches Steigerungsgegenstand und Zuschlagspreis aufgenommen werden. Dem Auktionator obliegen neben der Leitung der Auktion, die Veröffentlichung, die Bereitstellung und Herausgabe des Steigerungsgutes, das Aufstellen der Steigerungsbedingungen, der Aufruf, der Zuschlag, die Protokollierung, der Einzug des Steigerungserlöses, die Abrechnung mit dem Auftraggeber sowie die gesamte Organisation.
Es wird in der Regel ein Kostenvorschuss verlangt.

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