Sie möchten eine ausländische Person aus einem visumspflichtigen Land für höchstens 3 Monate als Tourist/in in die Schweiz einladen.

Personen aus visumspflichtigen Ländern reichen als erstes ein Visumsgesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein. Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt oder darüber Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich die Garantin oder der Garant, die ungedeckten Kosten (einschliesslich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von CHF 30'000.00 zu übernehmen. Wenn eine Verpflichtungserklärung nötig ist, stellt die zuständige schweizerische Auslandvertretung der ausländischen Besucherin oder dem ausländischen Besucher ein entsprechendes Formular mit den nötigen Instruktionen zur Verfügung. Die Vorlage einer genehmigten Verpflichtungserklärung gibt keinen Anspruch auf eine Visumerteilung.

Wenn Sie bereit sind, die Garantiesumme von CHF 30'000.00 zu übernehmen, ergänzen und unterzeichnen Sie die "Verpflichtungserklärung" und sprechen damit persönlich bei der Einwohnerkontrolle vor, welche die Solvenzprüfung vornimmt.

Bitte bringen Sie mit
• Verpflichtungserklärung (Formular erhältlich bei der Schweizer Vertretung im Ausland)
• amtlicher Ausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis, Führerausweis)
• Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
• aktuelle Bank- oder Postkontoauszüge
• Aktueller Betreibungsregisterauszug über die letzten zwei Jahre pro Garant (nicht älter als 1 Monat)
• ev. Nachweis einer abgeschlossenen Schweizer Reiseversicherung (einschliesslich Unfall, Krankheit und Rückreise) für den ganzen Schengenraum mit einer Mindestdeckungssumme von CHF 50‘000.00 pro Person.
• CHF 60.00 pro Verpflichtungserklärung

Die Garantie leistende Person muss persönlich bei uns vorsprechen, Stellvertretungen durch Ehepartner sind allerdings möglich, wenn von beiden Personen ein amtlicher Ausweis vorliegt.

Die Einwohnerkontrolle leitet das Formular ans Migrationsamt des Kantons Zürich weiter. Die Übermittlung an die schweizerische Auslandvertretung dauert nach erfolgter Bestätigung je nach Land ca. 20 Arbeitstage, danach können die ausländischen Gäste auf der Vertretung nachfragen, ob das Visum nun erteilt wird.

Die Schweizer Auslandvertretung entscheidet schliesslich über die Erteilung oder die formlose Verweigerung des beantragten Visums.

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