Vollstreckung gerichtlicher Entscheide (§ 147 Abs.1 lit. b GOG, Art. 343 Abs.1 lit. d und e ZPO)

Das Gericht kann den Zwangsvollzug und gegebenenfalls auch die Ersatzvornahme rechtskräftiger Entscheide dem Gemeindeammann übertragen. Bei den richterlichen Vollstreckungsbefehlen kann es sich z.B. um folgende Fälle handeln:
  • Ausweisung des Mieters (Exmission)
  • Wegnahme von bestimmten Gegenständen beim Beklagten und Übergabe an den Kläger
  • Beseitigung von Bäumen und Sträuchern
  • Entfernung eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung
  • Wegnahme von Kindern und Übergabe an den andern Elternteil

Der Vollzug der obigen Massnahmen wird in der Regel (insbesondere bei der Ausweisung des Mieters) von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.

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