Ausgewiesene Kosten für Zahnarzt, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt) nach Artikel 64 KVG (im folgenden Krankheits- und Behinderungskosten genannt) können vergütet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 14 ELG).
Gemäss ZLV § 7. Abs. 3 wird eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1000.00 pro Jahr vergütet, wenn eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27.06.1995 (KKV) gewählt wird.