Ordentliches Einbürgerungsverfahren

Ordentliches Einbürgerungsverfahren

Die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung sind:

  • Eintrag im Zivilstandsregister
  • Besitz der Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz
  • Erfolgreiche Integration
  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • Kenntnisse über die deutsche Sprache
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  • Förderung und Unterstützung der Integration von Familienmitgliedern
  • Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
  • Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

Weitere Informationen zur ordentlichen Einbürgerung finden Sie im Leitfaden oder auf der Webseite des Gemeindeamtes Kanton Zürich. Hier finden Sie auch eine Checkliste, mit einer Auflistung der Dokumente, welche Sie für Ihr Einbürgerungsgesuch benötigen.

Reichen Sie Ihr Gesuch online unter folgendem Link ein.

Kantonaler Deutschtest und Grundkenntnistest

Den kantonalen Deutschtest- sowie den Grundkenntnistest absolvieren Sie - falls keine Befreiungsgründe vorliegen - sobald Ihr Einbürgerungsgesuch bei uns eingetroffen ist. Die Abteilung Präsidiales informiert Sie über die Absolvierung eines Deutsch- und/oder Grundkenntnistests. Die Schule für Angewandte Linguistik (SAL) führt die Tests im Auftrag der Gemeinde Birmensdorf durch.

Unter folgenden Links finden Sie die Befreiungsgründe für den Deutschtest (KDE) und den Grundkenntnistest.

Erleichtertes Einbürgerungsverfahren

Erleichtertes Einbürgerungsverfahren

Wer kann sich erleichtert einbürgern lassen:

  • Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind. Der Schweizer Ehemann oder die Schweizer Ehefrau muss bereits vor der Heirat Schweizer oder Schweizerin gewesen sein.
  • staatenlose Kinder
  • Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
  • Personen der dritten Ausländergeneration

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist für das erleichterte Einbürgerungsverfahren zuständig. Die Gesuchformulare der erleichterten Einbürgerung erhalten Sie im Onlineschalter oder am Schalter der Abteilung Präsidiales.

Wir bitten Sie, das Gesuch direkt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen:

Staatssekretariat für Migration (SEM)
Sektion Bürgerrecht
Quellenweg 6
3003 Bern Wabern

Gemeindebürgerrecht für Schweizer Bürgerinnen und Bürger

Sie möchten Birmensdorfer Ortsbürgerin/Ortsbürger werden?

Voraussetzungen

Die Gemeinde Birmensdorf nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese

  • zum Zeitpunkt der Gesuchstellung seit 2 Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben

  • keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufweisen

  • wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen (keine offenen Einträge im Betreibungsregister, kein Bezug von Sozialhilfe)

Gebühren

Die Behandlungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde Birmensdorf und beträgt für die Erteilung oder Ablehnung des Gemeindebürgerrechts :

für Bewerberinnen und Bewerber bis zur Vollendung des 20. Altersjahres gebührenfrei
für Bewerberinnen und Bewerber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres  CHF 125.00
für Bewerberinnen und Bewerber nach Vollendung des 25. Altersjahres  CHF 250.00
Ehepaar / Familie  CHF 400.00
Entlassung aus dem Bürgerrecht gebührenfrei

Vorgehen

Sie können das Gesuchformular ausfüllen und mit den unten aufgeführten Unterlagen per Mail oder per Post an folgende Adresse senden:

Gemeinde Birmensdorf
Abteilung Präsidiales
Stallikonerstrasse 9
8903 Birmensdorf

Für jede Bewerberin und jeden Bewerber sind dem Einbürgerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen:

  • Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand (nicht älter als drei Monate)
  • aktueller Strafregisterauszug (Privatauszug, nicht älter als drei Monate) für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben

Zusätzliche Informationen

Beibehaltung des bisherigen Bürgerrechts:

Für eine Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Birmensdorf ist ein Verzicht auf das bisherige Bürgerrecht nicht nötig. Einige Kantone schliessen jedoch ein mehrfaches Bürgerrecht aus. Wir empfehlen, sich vor der Gesuchstellung bei der zuständigen Behörde des bisherigen Heimatkantons über die Bedingungen einer allfälligen Beibehaltung zu erkundigen.

Zugehörige Objekte