Der Gläubiger gegen dessen Betreibung vom Schuldner Rechtsvorschlag erhoben wurde, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur mit einem rechtskräftigen Entscheid erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Der Gläubiger, der auf den ordentlichen Prozessweg verweisen ist, hat seine Klage beim Friedensrichter einzureichen.

Friedensrichteramt
der Gemeinde Birmensdorf
Herr Christian Daeniker, Friedensrichter
Stallikonerstrasse 9, Gemeindehaus
8903 Birmensdorf


Zur Sühnverhandlung vor dem Friedensrichter haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Es kann sich nur vertreten lassen, wer nicht im Kanton wohnt oder durch Krankheit, Militärdienst oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist.

Ein Formular „Schlichtungsgesuch“ kann unter dem Dienst „Betreibungsformulare“ heruntergeladen werden.

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