Zuständig für die Arrestbewilligung ist das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände des Arrestschuldners befinden. Ein Arrestbegehren am Betreibungsort innerhalb des Betreibungskreis Birmensdorf ist zu richten an:

Einzelgericht im summarischen Verfahren
des Bezirksgerichtes Dietikon, Arrestrichter
Bahnhofplatz 10, Postfach
8953 Dietikon

Bei Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von Art. 271 SchKG kann der Gläubiger ein Arrestbegehren stellen, wenn er glaubhaft macht, dass eine fällige Forderung besteht und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.

Der Gläubiger haftet für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden. Der Arrestrichter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

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