Jeder Hundebesitzer ist dazu verpflichtet, seinen Hund ab dem Alter von 3 Monaten mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und in der Datenbank von AMICUS zu registrieren.

Ersthundehalter/-innen:
Wenn Sie zum ersten Mal einen Hund anschaffen, müssen Sie sich vorgängig bei der Abteilung Einwohnerdienste melden. Diese muss Ihre Personendaten in der zentralen Hundedatenbank AMICUS erfassen. Erst danach kann der Tierarzt Ihren Hund registrieren.

Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als 3 Monate sind, innert 10 Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und geben die erforderlichen Angaben bekannt. Innert der gleichen Frist meldet die Halterin bzw. der Halter der Gemeinde einen Namens- oder Adresswechsel des Halters, einen Halterwechsel oder den Tod des Hundes.

Die Meldungen sind der Abteilung Einwohnerdienste via Online-Formular mitzuteilen.

Halterwechsel sowie der Tod eines Hundes sind zusätzlich der Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch oder Tel. 0848 777 100) zu melden.

Die Abgabe ab 1. Januar 2014 beträgt:  
Für jeden Hund pro Haushalt und Jahr CHF 160.00
Gebühr für ordentliche Meldungen CHF 20.00
Gebühr für verspätete Meldungen CHF 40.00
Verrechnung von zusätzlichem Aufwand für AMICUS-Meldungen, Abklärung etc. bis CHF 150.00


Weitere wichtige Vorschriften

  • In Friedhöfen, Badeanstalten, auf Pausenplätzen, Spiel- und Sportanlagen ist das Mitführen und Laufenlassen von Hunden verboten.
  • In öffentlich zugänglichen Lokalen, in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen.
  • In Wäldern und an Waldrändern dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt belassen werden.
  • Vom 1. April bis 31. Juli gilt Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
  • Hundekot muss aufgenommen und in einem Robidog entsorgt werden.


Hundeausbildung
Das Bundesparlament hat entschieden, den Sachkundenachweis für Hundehalterinnen und Hundehalter abzuschaffen. Diese Änderung in Bezug auf die Hundeausbildung gilt ab dem 1. Januar 2017. Die kantonale Ausbildungspflicht ist indes von diesem Entscheid nicht tangiert.

Wer einen grossen oder massigen Hund (Hunde der Rassentypliste I) hält oder erwirbt, muss mit ihm weiterhin die obligatorischen Kurse nach geltendem Zürcher Hundegesetz absolvieren.

Weitere Informationen zu den Hundeausbildungen sowie einen praktischen Kurs-Guide finden Sie auf der Homepage des Veterinäramtes des Kantons Zürich.

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