Anmeldung, Zuzug

Gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) ist ein Zuzug den Einwohnerdiensten innerhalb von 14 Tagen zu melden.

Eine Person meldet sich bei der politischen Gemeinde (Gemeinde), wenn sie
a. sich dort niederlässt,
b. dort Aufenthalt begründet,
c. dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben,
d. innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,
e. zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder diesen aufgibt,
f. von der Gemeinde wegzieht.

Niederlassung gemäss Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss.

Aufenthalt gemäss Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält.

Die Erfüllung ausländerrechtlicher Pflichten befreit nicht von der Meldepflicht.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass das Nichteinhalten der Meldefrist von 14 Tagen eine Ordnungsbusse gemäss § 1 Ziff. 14 Bst. a der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren von Fr. 100.00 zur Folge haben kann.

Angehörige der Armee haben ihr Dienstbüchlein innert 14 Tagen an die folgende Adresse zu senden:

Amt für Militär und Zivilschutz
Uetlibergstrasse 113
Postfach
8090 Zürich

Abmeldung, Wegzug

Sie verlassen unsere Gemeinde? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute und bitten Sie, sich innert 14 Tagen nach dem Wegzug bei uns abzumelden.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass das Nichteinhalten der Meldefrist von 14 Tagen eine Ordnungsbusse gemäss § 1 Ziff. 14 Bst. a der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren von Fr. 100.00 zur Folge haben kann.

Abmeldung, definitiver Wegzug ins Ausland (für Schweizer)

Die Abmeldung muss innerhalb von 14 Tagen persönlich am Schalter gemeldet werden und kann frühestens einen Monat vor Ausreise erfolgen.

Angehörige der Armee reichen 2 Monate vor Abreise ein Gesuch für einen Auslandurlaub ein. Weitere Informationen erteilt:

Amt für Militär und Zivilschutz
Uetlibergstrasse 113
Postfach
8090 Zürich

Tel. 043 259 71 10

Abmeldung, definitiver Wegzug ins Ausland (für Ausländer)

Bei einer Abmeldung mit definitivem Wegzug ins Ausland erlischen sämtliche Aufenthaltsbewilligungen (C, B, L)

Bei einer Wiedereinreise in die Schweiz sind folgende Punkte zu beachten:

  • Besteht eine Visumspflicht, ist vor der Einreise bei der schweizerischen Auslandsvertretung bzw. beim zuständigen kantonalen Migrationsamt das entsprechende Visum einzuholen (Art. 5 Abs. 1 lit a AuG).
  • EU / EFTA-Staatsangehörige, welche sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, benötigen zur Einreise in die Schweiz einen heimatlichen Ausweis (Reisepass oder gültige Identitätskarte) (Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 7 und 8 VEP).
  • Je nach Nationalität und Aufenthaltsgrund wird eine "Zusicherung zur Aufenthaltsbewilligung" benötigt (Art. 5 Abs. 3 AuG)

Adressänderung innerhalb der Gemeinde

Sind Sie innerhalb unserer Gemeinde umgezogen? Gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) ist ein Umzug den Einwohnerdiensten innerhalb von 14 Tagen zu melden.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass das Nichteinhalten der Meldefrist von 14 Tagen eine Ordnungsbusse gemäss § 1 Ziff. 14 Bst. a der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren von Fr. 100.00 zur Folge haben kann.

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