Abmeldung, definitiver Wegzug ins Ausland (für Ausländer)

Bei einer Abmeldung mit definitivem Wegzug ins Ausland erlischen sämtliche Aufenthaltsbewilligungen (C, B, L)

Bei einer Wiedereinreise in die Schweiz sind folgende Punkte zu beachten:
  • Besteht eine Visumspflicht, ist vor der Einreise bei der schweizerischen Auslandsvertretung bzw. beim zuständigen kantonalen Migrationsamt das entsprechende Visum einzuholen (Art. 5 Abs. 1 lit a AuG).
  • EU / EFTA-Staatsangehörige, welche sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, benötigen zur Einreise in die Schweiz einen heimatlichen Ausweis (Reisepass oder gültige Identitätskarte) (Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 7 und 8 VEP).
  • Je nach Nationalität und Aufenthaltsgrund wird eine "Zusicherung zur Aufenthaltsbewilligung" benötigt (Art. 5 Abs. 3 AuG)

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